Rechtstracker.at

Art. 1 § 8

Fassungen
ab 09.08.2000 — BGBl. I Nr. 69/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 8 heute09.08.2000 BGBl. I Nr. 69/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Binnenschifffahrtsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.08.2000BGBl. I Nr. 69/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wer gegen die EU-Kapazitätsbestimmungen oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 2 und 3 zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, ab dem 1. Jänner 2002 bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fallendes Schiff in Betrieb nimmt oder nicht dafür sorgt, dass das Schiff nicht in Betrieb genommen wird, ohne zuvor die von den genannten Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt zu haben;
    2. Ziffer 2
      als Eigentümer die Verpflichtung zur Abwrackung von Schiffen nicht fristgerecht erfüllt.
  3. Absatz 3,Im Übrigen begeht insbesondere eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, ab dem 1. Jänner 2002 bis zu 4 000 Euro, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schiff, das wegen seines im Gebiet der Europäischen Union ausschließlich auf der Donau (und deren Nebenflüssen) bis Kelheim vorgesehenen Betriebes nicht unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fällt, ohne fristgerechte Meldung gemäß Paragraph 6, auf dem im Gebiet der Europäischen Union liegenden Teil der Donau (und deren Nebenflüssen) bis Kelheim betreibt;
    2. Ziffer 2
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines unter die EU-Kapazitätsbestimmungen fallenden Schiffes trotz nachweislicher Mahnung dem Fonds gemäß Paragraph 7, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die entsprechenden Unterlagen nicht übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000826

Dokumentnummer

NOR40010213